§ 2 T-CG Begriffsbestimmungen

Campinggesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2024 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus;

b)

„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

c)

„Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;

d)

„Autocamp-Plätze“ ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenschluss von Standplätzen, die dem kurzfristigen Kampieren wechselnder Gäste auch außerhalb der Öffnungszeiten eines Campingplatzes dienen;

e)

„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;

f)

„wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben;

g)

„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;

h)

„Wohnmobile“ Kraftfahrzeuge mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen sind.

  1. a)Litera a„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;
  2. b)Litera b„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;
  3. c)Litera c„Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;
  4. d)Litera d„Kurzzeitstandplätze“ ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenschluss von Standplätzen, die dem kurzfristigen Kampieren wechselnder Gäste auch außerhalb der Öffnungszeiten eines Campingplatzes dienen;
  5. e)Litera e„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach Paragraph 5, haben kann;
  6. f)Litera f„wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben;
  7. g)Litera g„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;
  8. h)Litera h„Wohnmobile“ Kraftfahrzeuge mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen sind.

Stand vor dem 15.11.2024

In Kraft vom 26.03.2021 bis 15.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus;

b)

„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;

c)

„Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;

d)

„Autocamp-Plätze“ ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenschluss von Standplätzen, die dem kurzfristigen Kampieren wechselnder Gäste auch außerhalb der Öffnungszeiten eines Campingplatzes dienen;

e)

„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;

f)

„wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben;

g)

„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;

h)

„Wohnmobile“ Kraftfahrzeuge mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen sind.

  1. a)Litera a„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;
  2. b)Litera b„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;
  3. c)Litera c„Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;
  4. d)Litera d„Kurzzeitstandplätze“ ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenschluss von Standplätzen, die dem kurzfristigen Kampieren wechselnder Gäste auch außerhalb der Öffnungszeiten eines Campingplatzes dienen;
  5. e)Litera e„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;„wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach Paragraph 5, haben kann;
  6. f)Litera f„wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben;
  7. g)Litera g„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;
  8. h)Litera h„Wohnmobile“ Kraftfahrzeuge mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen sind.

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