§ 16 T-CG Strafbestimmungen

Campinggesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;

b)

in Verordnungen nach § 3 Abs. 6 enthaltene Vorschreibungen nicht einhält;

c)

einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt,

d)

einen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs.1 errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,

e)

einem Auftrag nach § 4 Abs. 10 erster Satz nicht nachkommt,

f)

als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 lit. b, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz oder einem Auftrag nach § 8 Abs. 3 erster Satz oder nach § 17 Abs. 4 vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

g)

in Entscheidungen enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b fließen der Gemeinde zu.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aaußerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 6, vorliegt, kampiert;
    2. b)Litera bin Verordnungen nach § 3 Abs. 6 enthaltene Vorschreibungen nicht einhält;in Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 6, enthaltene Vorschreibungen nicht einhält;
    3. c)Litera ceinen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt,einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den Paragraphen 4, Absatz eins, oder 6 Absatz 2, Litera a, errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera c, betreibt,
    4. d)Litera deinen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs.1 errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,einen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach Paragraph 4, Absatz , errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,
    5. e)Litera eeinem Auftrag nach § 4 Abs. 10 erster Satz nicht nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 4, Absatz 10, erster Satz nicht nachkommt,
    6. f)Litera fals Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 lit. b, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz oder einem Auftrag nach § 8 Abs. 3 erster Satz oder nach § 17 Abs. 4 vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4, Litera b,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3, oder Absatz 4, dritter Satz oder einem Auftrag nach Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz oder nach Paragraph 17, Absatz 4, vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    7. g)Litera gin Entscheidungen enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 600,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach Litera a und b mit einer Geldstrafe bis zu 600,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b fließen der Gemeinde zu.Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a und b fließen der Gemeinde zu.

Stand vor dem 15.11.2024

In Kraft vom 26.03.2021 bis 15.11.2024
(1) Wer

a)

außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;

b)

in Verordnungen nach § 3 Abs. 6 enthaltene Vorschreibungen nicht einhält;

c)

einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt,

d)

einen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs.1 errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,

e)

einem Auftrag nach § 4 Abs. 10 erster Satz nicht nachkommt,

f)

als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 lit. b, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz oder einem Auftrag nach § 8 Abs. 3 erster Satz oder nach § 17 Abs. 4 vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

g)

in Entscheidungen enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b fließen der Gemeinde zu.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aaußerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 6, vorliegt, kampiert;
    2. b)Litera bin Verordnungen nach § 3 Abs. 6 enthaltene Vorschreibungen nicht einhält;in Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 6, enthaltene Vorschreibungen nicht einhält;
    3. c)Litera ceinen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt,einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den Paragraphen 4, Absatz eins, oder 6 Absatz 2, Litera a, errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera c, betreibt,
    4. d)Litera deinen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs.1 errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,einen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach Paragraph 4, Absatz , errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,
    5. e)Litera eeinem Auftrag nach § 4 Abs. 10 erster Satz nicht nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 4, Absatz 10, erster Satz nicht nachkommt,
    6. f)Litera fals Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 lit. b, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz oder einem Auftrag nach § 8 Abs. 3 erster Satz oder nach § 17 Abs. 4 vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4, Litera b,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3, oder Absatz 4, dritter Satz oder einem Auftrag nach Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz oder nach Paragraph 17, Absatz 4, vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    7. g)Litera gin Entscheidungen enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 600,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach Litera a und b mit einer Geldstrafe bis zu 600,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b fließen der Gemeinde zu.Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a und b fließen der Gemeinde zu.

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