§ 16 T-CG

Campinggesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;

b)

in Verordnungen nach § 3 Abs. 6 enthaltene Vorschreibungen nicht einhält;

c)

einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt,

d)

einen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs.1 errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,

e)

einem Auftrag nach § 4 Abs. 10 erster Satz nicht nachkommt,

f)

als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach den §§ 6 Abs. 1 und 2, 7§ 7 Abs. 4 lit. b, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder Abs. 4 lit. b und 8 Abs. 1dritter Satz oder einem Auftrag nach § 8 Abs. 3 erster Satz oder nach § 17 Abs. 4 vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

g)

in Entscheidungen enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b fließen der Gemeinde zu.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 26.11.2014 bis 25.03.2021

(1) Wer

a)

außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert;

b)

in Verordnungen nach § 3 Abs. 6 enthaltene Vorschreibungen nicht einhält;

c)

einen Campingplatz ohne vorherige Anzeige nach den §§ 4 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 lit. a errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder trotz Untersagung nach § 4 Abs. 4 lit. c betreibt,

d)

einen Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs.1 errichtet oder wesentlich ändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat,

e)

einem Auftrag nach § 4 Abs. 10 erster Satz nicht nachkommt,

f)

als Inhaber eines Campingplatzes den Verpflichtungen nach den §§ 6 Abs. 1 und 2, 7§ 7 Abs. 4 lit. b, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder Abs. 4 lit. b und 8 Abs. 1dritter Satz oder einem Auftrag nach § 8 Abs. 3 erster Satz oder nach § 17 Abs. 4 vierter Satz nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

g)

in Entscheidungen enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b fließen der Gemeinde zu.

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