§ 10 PO

Prüfungsordnung AHS

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2024 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

Die erstmalige Abgabe der schriftlichenabschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit imIm Falle der Wiederholung oder der vorwissenschaftlichennicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, dieist diese bis zum Ende der ersten fünf UnterrichtstageUnterrichtswoche oder bis zum fünften Unterrichtstag im Dezember und die ersteoder bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters abzugeben. In allen FällenDie Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.

Stand vor dem 31.10.2024

In Kraft vom 12.05.2016 bis 31.10.2024
§ 10.Paragraph 10,

Die erstmalige Abgabe der schriftlichenabschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit imIm Falle der Wiederholung oder der vorwissenschaftlichennicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, dieist diese bis zum Ende der ersten fünf UnterrichtstageUnterrichtswoche oder bis zum fünften Unterrichtstag im Dezember und die ersteoder bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters abzugeben. In allen FällenDie Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.

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