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(2) § 9 Abs. 3 und § 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) §§ 2, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4, §§ 11, 12a, 13 Abs. 3 Z 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 21 und 22 sowie die Anlagen 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 9 Abs. 3 und § 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) §§ 2, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4, §§ 11, 12a, 13 Abs. 3 Z 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 21 und 22 sowie die Anlagen 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.