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(2) § 1 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(3) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) §§ 2, 4 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, §§ 23 und 24 sowie die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(3) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) §§ 2, 4 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, §§ 23 und 24 sowie die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.