Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 27.05.2021

Gesetze 1-1 von 1

10 Paragrafen zu Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (K-BP) aktualisiert


§ 17 K-BP

Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:1.Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2021;2.Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt... mehr lesen...


§ 10 K-BP

(1) Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.(2) Der Lenker hat vor Fahrtbeginn Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Dauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis zu geben. Für den Fall, dass für die ... mehr lesen...


§ 9 K-BP

(1) Für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde eine Beförderungspflicht, sofern nicht gemäß § 2 Abs. 3 ein Ausschluss von der Fahrt erfolgt. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines... mehr lesen...


§ 8 K-BP

(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur zulässiga)innerhalb der Gemeinde des Standortes der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist,b)nur mit jenen Fahrz... mehr lesen...


§ 7 K-BP

(1) Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.(2) Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif verordnet worden is... mehr lesen...


§ 6 K-BP

(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “TAXI” auf dem Dach gekennzeichnet sein. Das Schild muss mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein, die Beleuchtung darf jedoc... mehr lesen...


§ 4 K-BP

(1) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Pkw bestätigt wird, dass sie auch den in den § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 3 bis 5 sowie § 6 un... mehr lesen...


§ 3 K-BP

(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen... mehr lesen...


§ 1 K-BP

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Bundesland Kärnten.(2) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Si... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.05.21
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