§ 14 K-BP

Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften der §§ 4 Abs. 5, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 4, 5 und 6 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten sowie Fahrpreisanzeiger nicht gestattet.

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

(4) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte und in der Wohnung des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unterwegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahrzeuge ist gestattet.

(5) Im Sinn der Abs. 3 und 4 ist insbesondere verboten:

1.

die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen durch den Lenker des unterwegs befindlichen Fahrzeuges;

2.

das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen;

3.

das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräumen, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf Parkplätzen und dgl., um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.08.2016 bis 30.04.2021
(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften der §§ 4 Abs. 5, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 4, 5 und 6 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten sowie Fahrpreisanzeiger nicht gestattet.

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

(4) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte und in der Wohnung des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unterwegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahrzeuge ist gestattet.

(5) Im Sinn der Abs. 3 und 4 ist insbesondere verboten:

1.

die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen durch den Lenker des unterwegs befindlichen Fahrzeuges;

2.

das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen;

3.

das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräumen, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf Parkplätzen und dgl., um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen.

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