Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten sowie Fahrpreisanzeiger nicht gestattet.
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
(4) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte und in der Wohnung des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unterwegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahrzeuge ist gestattet.
(5) Im Sinn der Abs. 3 und 4 ist insbesondere verboten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten sowie Fahrpreisanzeiger nicht gestattet.
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
(4) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte und in der Wohnung des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unterwegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahrzeuge ist gestattet.
(5) Im Sinn der Abs. 3 und 4 ist insbesondere verboten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|