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(1) Für das TaxigewerbePersonenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde eine Beförderungspflicht, sofern nicht gemäß § 2 Abs. 3 ein Ausschluss von der Fahrt erfolgt. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
(2) Andere Personen – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 Kraftfahrliniengesetz.
(1) Für das TaxigewerbePersonenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde eine Beförderungspflicht, sofern nicht gemäß § 2 Abs. 3 ein Ausschluss von der Fahrt erfolgt. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
(2) Andere Personen – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 Kraftfahrliniengesetz.