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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Mietwagen-GewerbesPersonenbeförderungsgewerbes mit Personenkraftwagen, desPkw – Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Bundesland Kärnten.
(2) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Bezeichnung zu verwenden.
(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Mietwagen-GewerbesPersonenbeförderungsgewerbes mit Personenkraftwagen, desPkw – Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Bundesland Kärnten.
(2) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Bezeichnung zu verwenden.