§ 10.Paragraph 10, Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Kunstförderung vorzulegen. mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einsHinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,Hinsichtlich des Paragraph 8, der Bundesminister für Kunst, Kultur, ö... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 3 Abs. 3 ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, ist auf Zeiträume ab dem 1. Jänner 1991 anzuwenden.(2)Absatz 2§ 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer... mehr lesen...
(1)Absatz einsVoraussetzung für die Gewährung der in § 3 Z 1, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die Einbringung eines Ansuchens beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.Voraussetzung für die Gewährung der in Paragraph 3, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 8 genannten F... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme der Gebietskörperschaften Verträge des Inhalts abzuschließen, daß Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Vorberatung mit den Beiräten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurien einsetzen, in die Fachleute der jeweiligen Sparte zu berufen sind.(2)Absatz 2Die Mitglieder der Beiräte ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes kön... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.(2)Absatz 2Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß § 9 Abs.... mehr lesen...