§ 4 KunstFG Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung

Kunstförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Voraussetzung für die Gewährung der in § 3 Z 1, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die Einbringung eines Ansuchens beim BundeskanzleramtBundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben (Projekt) ohne sie nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann und bei Gewährung der Förderung finanziell gesichert ist. Nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Förderungswerber eine finanzielle oder sachliche Eigenleistung zu erbringen. Ist dem Förderungswerber eine Eigenleistung wirtschaftlich nicht zumutbar, kann davon abgesehen werden.

(3) Das Förderungsansuchen hat Angaben darüber zu enthalten, ob der Förderungswerber für dasselbe Vorhaben bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger um Gewährung von Förderungsmitteln angesucht hat oder ansuchen will. Gegebenenfalls sind die gewährten oder in Aussicht gestellten Mittel bei der Bemessung der Höhe der Förderung aus Bundesmitteln zu berücksichtigen. Werden durch eine beabsichtigte Förderungsmaßnahme Interessen (Aufgaben) anderer Gebietskörperschaften berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser Gebietskörperschaften an der Durchführung der Förderungsmaßnahmen unter weitestmöglicher Koordinierung des beiderseitigen Mitteleinsatzes anzustreben. Weiters ist nach Möglichkeit eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.

(4) Dieses Bundesgesetz räumt keinen individuellen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 04.08.2015 bis 23.12.2020

(1) Voraussetzung für die Gewährung der in § 3 Z 1, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die Einbringung eines Ansuchens beim BundeskanzleramtBundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben (Projekt) ohne sie nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann und bei Gewährung der Förderung finanziell gesichert ist. Nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Förderungswerber eine finanzielle oder sachliche Eigenleistung zu erbringen. Ist dem Förderungswerber eine Eigenleistung wirtschaftlich nicht zumutbar, kann davon abgesehen werden.

(3) Das Förderungsansuchen hat Angaben darüber zu enthalten, ob der Förderungswerber für dasselbe Vorhaben bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger um Gewährung von Förderungsmitteln angesucht hat oder ansuchen will. Gegebenenfalls sind die gewährten oder in Aussicht gestellten Mittel bei der Bemessung der Höhe der Förderung aus Bundesmitteln zu berücksichtigen. Werden durch eine beabsichtigte Förderungsmaßnahme Interessen (Aufgaben) anderer Gebietskörperschaften berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser Gebietskörperschaften an der Durchführung der Förderungsmaßnahmen unter weitestmöglicher Koordinierung des beiderseitigen Mitteleinsatzes anzustreben. Weiters ist nach Möglichkeit eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.

(4) Dieses Bundesgesetz räumt keinen individuellen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.

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