(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.(3) (entfällt)(4) (entfällt) mehr lesen...
(1) Zum Leiter der Agrarbehörde darf nur ein rechtskundiger oder ein im Agrardienst entsprechend qualifizierter und erfahrener Bediensteter, der ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule absolviert hat, zum technischen Leiter des agrartechnischen Dienstes nur ein Bedienstet... mehr lesen...
Agrarbehörde ist das Amt der Landesregierung. Sie besorgt ihre gesetzlich bestimmten Aufgaben unter der Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten“. mehr lesen...
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:1.die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt;2.die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß § 84a ASVG bestellt werd... mehr lesen...
(1) Der Gesundheitsplattform gehören an:1.fünf Mitglieder für das Land;2.fünf Mitglieder, die von den Sozialversicherungsträgern gemäß § 84a ASVG bestellt werden;3.ein Mitglied, das vom Bund bestellt wird;4.drei Mitglieder, die von der Ärztekammer für Oberösterreich bestellt werden;4a.ein Mitglie... mehr lesen...
(1) Organe des Fonds sind:1.die Gesundheitsplattform,2.die Landes-Zielsteuerungskommission.(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Organe des Fonds und zu deren Beratung ist ein Präsidium einzurichten, das sich aus je zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern des intra- und extramuralen Bereichs zusamme... mehr lesen...
(1) Bei der Bildungsdirektion wird für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 113/2019)(2) Die Disziplina... mehr lesen...
(1) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen gegenüber Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen:1.wenn der Grund für die Beurlaubung plötzlich auftritt und der Urlaub unaufschiebbar ist,a)die Gewährung eines Sonderurlaubs gemäß § 57 LDG 1984 bzw. § 26 Abs... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:-Allge... mehr lesen...
(1) Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter einer allgemeinbildenden Pflichtschule an der Ausübung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. cc LVG iVm. §... mehr lesen...