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(2) Beantragt die Bewerberin bzw seit 16.01.2022 weggefallen. der Bewerber für ein Kapitänspatent mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d eine Einschränkung auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.
(3) Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A, das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegt.
(4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
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(5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers als Rudergängerin bzw. Rudergänger oder Steuerfrau bzw. Steuermann am Führen eines Fahrzeugs teilnimmt (Mitglied einer Decksmannschaft).
(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist auf Wasserstraßen durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019, zu führen.
(7) Die Behörde kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.
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(2) Beantragt die Bewerberin bzw seit 16.01.2022 weggefallen. der Bewerber für ein Kapitänspatent mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d eine Einschränkung auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.
(3) Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A, das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegt.
(4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
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(5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers als Rudergängerin bzw. Rudergänger oder Steuerfrau bzw. Steuermann am Führen eines Fahrzeugs teilnimmt (Mitglied einer Decksmannschaft).
(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist auf Wasserstraßen durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019, zu führen.
(7) Die Behörde kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.