§ 7 SchFVO (weggefallen)

Schiffsführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 4) beträgtDie für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,) beträgt
    1. 1.Ziffer eins24 Monate für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B;
    2. 2.Ziffer 2jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre für das Streckenzeugnis;
    3. 3.Ziffer 3zwölf Monate für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
    4. 4.Ziffer 430 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt, eine Schleusenfahrt sowie eine Fahrt im Verband für das Schiffsführerpatent – 20 m;
    5. 5.Ziffer 515 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt sowie eine Fahrt im Verband für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse;
    6. 6.Ziffer 6eine Schleusenfahrt für das Schiffsführerpatent – 10 m.
    Bei einer Nachtfahrt handelt es sich um eine Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang entsprechend Anhang 4 WVO.
  2. (2)Absatz 2Beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber für ein Kapitänspatent mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d eine Einschränkung auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.Beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber für ein Kapitänspatent mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, eine Einschränkung auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.
  3. (3)Absatz 3Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A, das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegt.
  4. (4)Absatz 4Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
    1. 1.Ziffer eins20 m für Kapitänspatente und Streckenzeugnisse,
    2. 2.Ziffer 215 m für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,15 m für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
    3. 3.Ziffer 3mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und ein Streckenzeugnis in Verbindung mit diesem Patent,mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und ein Streckenzeugnis in Verbindung mit diesem Patent,
    4. 4.Ziffer 4Abweichend von Z 3 gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d entsprechend eingeschränkt wird;Abweichend von Ziffer 3, gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, entsprechend eingeschränkt wird;
    5. 5.Ziffer 5Abweichend von Z 3 können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m bis zu 10 Tage und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m – Seen und Flüsse bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.Abweichend von Ziffer 3, können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m bis zu 10 Tage und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m – Seen und Flüsse bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers als Rudergängerin bzw. Rudergänger oder Steuerfrau bzw. Steuermann am Führen eines Fahrzeugs teilnimmt (Mitglied einer Decksmannschaft).
  6. (6)Absatz 6Der Nachweis über die Fahrpraxis ist auf Wasserstraßen durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019, zu führen.Der Nachweis über die Fahrpraxis ist auf Wasserstraßen durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,, zu führen.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.Die Behörde kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) Nachsicht erteilen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.
§ 7 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 21.02.2020 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsDie für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 4) beträgtDie für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,) beträgt
    1. 1.Ziffer eins24 Monate für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B;
    2. 2.Ziffer 2jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre für das Streckenzeugnis;
    3. 3.Ziffer 3zwölf Monate für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
    4. 4.Ziffer 430 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt, eine Schleusenfahrt sowie eine Fahrt im Verband für das Schiffsführerpatent – 20 m;
    5. 5.Ziffer 515 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt sowie eine Fahrt im Verband für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse;
    6. 6.Ziffer 6eine Schleusenfahrt für das Schiffsführerpatent – 10 m.
    Bei einer Nachtfahrt handelt es sich um eine Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang entsprechend Anhang 4 WVO.
  2. (2)Absatz 2Beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber für ein Kapitänspatent mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d eine Einschränkung auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.Beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber für ein Kapitänspatent mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, eine Einschränkung auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.
  3. (3)Absatz 3Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A, das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegt.
  4. (4)Absatz 4Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
    1. 1.Ziffer eins20 m für Kapitänspatente und Streckenzeugnisse,
    2. 2.Ziffer 215 m für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,15 m für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
    3. 3.Ziffer 3mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und ein Streckenzeugnis in Verbindung mit diesem Patent,mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und ein Streckenzeugnis in Verbindung mit diesem Patent,
    4. 4.Ziffer 4Abweichend von Z 3 gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d entsprechend eingeschränkt wird;Abweichend von Ziffer 3, gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, entsprechend eingeschränkt wird;
    5. 5.Ziffer 5Abweichend von Z 3 können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m bis zu 10 Tage und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m – Seen und Flüsse bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.Abweichend von Ziffer 3, können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m bis zu 10 Tage und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m – Seen und Flüsse bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers als Rudergängerin bzw. Rudergänger oder Steuerfrau bzw. Steuermann am Führen eines Fahrzeugs teilnimmt (Mitglied einer Decksmannschaft).
  6. (6)Absatz 6Der Nachweis über die Fahrpraxis ist auf Wasserstraßen durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019, zu führen.Der Nachweis über die Fahrpraxis ist auf Wasserstraßen durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,, zu führen.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.Die Behörde kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) Nachsicht erteilen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.
§ 7 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

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