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(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
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(3) Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
(4) Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) nachgewiesen haben.
(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
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(3) Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
(4) Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) nachgewiesen haben.