§ 4 SchFVO (weggefallen)

Schiffsführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3, für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3, für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
    1. 1.Ziffer einsfür ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    2. 2.Ziffer 2die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs besitzt;
    3. 3.Ziffer 3die persönliche Verlässlichkeit besitzt;
    4. 4.Ziffer 4für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – 10 m die erforderliche Fahrpraxis (§ 7) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – 10 m die erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 7,) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;
    5. 5.Ziffer 5für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, nachgewiesen hat.für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, nachgewiesen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
  4. (4)Absatz 4Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) nachgewiesen haben.Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) nachgewiesen haben.
§ 4 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 21.02.2020 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3, für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3, für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
    1. 1.Ziffer einsfür ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    2. 2.Ziffer 2die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs besitzt;
    3. 3.Ziffer 3die persönliche Verlässlichkeit besitzt;
    4. 4.Ziffer 4für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – 10 m die erforderliche Fahrpraxis (§ 7) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – 10 m die erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 7,) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;
    5. 5.Ziffer 5für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, nachgewiesen hat.für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, nachgewiesen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
  4. (4)Absatz 4Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) nachgewiesen haben.Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) nachgewiesen haben.
§ 4 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

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