§ 4 SchFVO (weggefallen)

Schiffsführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 § 4 SchFVObis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3, für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen seit 16.01.2022 weggefallen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.

(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer

1.

für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;

2.

die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs besitzt;

3.

die persönliche Verlässlichkeit besitzt;

4.

für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – 10 m die erforderliche Fahrpraxis (§ 7) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;

5.

für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, nachgewiesen hat.

(3) Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.

(4) Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) nachgewiesen haben.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 21.02.2020 bis 16.01.2022
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 § 4 SchFVObis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3, für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen seit 16.01.2022 weggefallen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.

(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer

1.

für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;

2.

die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs besitzt;

3.

die persönliche Verlässlichkeit besitzt;

4.

für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – 10 m die erforderliche Fahrpraxis (§ 7) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;

5.

für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, nachgewiesen hat.

(3) Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.

(4) Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 2) nachgewiesen haben.

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