§ 2 SchFVO (weggefallen)

Schiffsführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:
    1. 1.Ziffer einsKapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Z 3, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 Sitzung 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1, und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Ziffer 3,, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
    2. 2.Ziffer 2Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Z 3, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Ziffer 3,, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
    3. 3.Ziffer 3Streckenzeugnis für die Donau: Berechtigung für Inhaberinnen und Inhaber
      1. a)Litera aeines Kapitänspatents gemäß Z 1 oder 2 odereines Kapitänspatents gemäß Ziffer eins, oder 2 oder
      2. b)Litera beines gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises odereines gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises oder
      3. c)Litera ceines gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises bei der Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, odereines gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises bei der Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, oder
      4. d)Litera deines gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises odereines gemäß Paragraph 121, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises oder
      5. e)Litera eeines gemäß § 134 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes weiterhin gültigen Befähigungsausweises, der zur Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, berechtigt,eines gemäß Paragraph 134, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes weiterhin gültigen Befähigungsausweises, der zur Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, berechtigt,
      zur selbständigen Führung von Fahrzeugen gemäß dem Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises auf Wasserstraßen, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind. In Österreich sind das die Streckenabschnitte von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau, von Melk bis Krems und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze.
    4. 4.Ziffer 4Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    5. 5.Ziffer 5Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    6. 6.Ziffer 6Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    7. 7.Ziffer 7Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
    8. 8.Ziffer 8Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  2. (2)Absatz 2Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,
    1. 1.Ziffer einsbei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oderbei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach § 2 Abs. 1 und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Paragraph 2, Absatz eins und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.
  4. (4)Absatz 4Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.
  5. (5)Absatz 5Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 führen.
  6. (6)Absatz 6Die Befähigungsausweise gemäß Abs. 1 haben der Anlage 1 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck).Die Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, haben der Anlage 1 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck).
  7. (7)Absatz 7Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß Abs. 4 haben der Anlage 2 zu entsprechen.Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß Absatz 4, haben der Anlage 2 zu entsprechen.
§ 2 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 21.02.2020 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsFolgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:
    1. 1.Ziffer einsKapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Z 3, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 Sitzung 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1, und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Ziffer 3,, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
    2. 2.Ziffer 2Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Z 3, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Ziffer 3,, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
    3. 3.Ziffer 3Streckenzeugnis für die Donau: Berechtigung für Inhaberinnen und Inhaber
      1. a)Litera aeines Kapitänspatents gemäß Z 1 oder 2 odereines Kapitänspatents gemäß Ziffer eins, oder 2 oder
      2. b)Litera beines gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises odereines gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises oder
      3. c)Litera ceines gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises bei der Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, odereines gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises bei der Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, oder
      4. d)Litera deines gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises odereines gemäß Paragraph 121, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises oder
      5. e)Litera eeines gemäß § 134 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes weiterhin gültigen Befähigungsausweises, der zur Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, berechtigt,eines gemäß Paragraph 134, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes weiterhin gültigen Befähigungsausweises, der zur Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, berechtigt,
      zur selbständigen Führung von Fahrzeugen gemäß dem Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises auf Wasserstraßen, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind. In Österreich sind das die Streckenabschnitte von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau, von Melk bis Krems und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze.
    4. 4.Ziffer 4Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    5. 5.Ziffer 5Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    6. 6.Ziffer 6Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    7. 7.Ziffer 7Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
    8. 8.Ziffer 8Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  2. (2)Absatz 2Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,
    1. 1.Ziffer einsbei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oderbei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach § 2 Abs. 1 und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Paragraph 2, Absatz eins und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.
  4. (4)Absatz 4Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.
  5. (5)Absatz 5Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 führen.
  6. (6)Absatz 6Die Befähigungsausweise gemäß Abs. 1 haben der Anlage 1 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck).Die Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, haben der Anlage 1 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck).
  7. (7)Absatz 7Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß Abs. 4 haben der Anlage 2 zu entsprechen.Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß Absatz 4, haben der Anlage 2 zu entsprechen.
§ 2 SchFVO seit 16.01.2022 weggefallen.

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