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(1) Die VollziehungAgrarbehörde ist das Amt der AngelegenheitenLandesregierung. Sie besorgt ihre gesetzlich bestimmten Aufgaben unter der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Kärnten dem Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung als Behörde. Beim Amt der Kärntner Landesregierung werden diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „– Agrarbehörde Kärnten“ – im Folgenden Agrarbehörde genannt – besorgt.
(3) Die Agrarbehörde kann durch Gesetz auch zur Besorgung anderer Vollziehungsaufgaben des Landes Kärnten berufen werden. In diesen Fällen besorgt sie die Geschäfte unter der Leitung des nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
(1) Die VollziehungAgrarbehörde ist das Amt der AngelegenheitenLandesregierung. Sie besorgt ihre gesetzlich bestimmten Aufgaben unter der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Kärnten dem Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung als Behörde. Beim Amt der Kärntner Landesregierung werden diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „– Agrarbehörde Kärnten“ – im Folgenden Agrarbehörde genannt – besorgt.
(3) Die Agrarbehörde kann durch Gesetz auch zur Besorgung anderer Vollziehungsaufgaben des Landes Kärnten berufen werden. In diesen Fällen besorgt sie die Geschäfte unter der Leitung des nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.