Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 15. Juni 2002 in Kraft getreten. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994, S. 12, in der Fassung der Änderung durch Art. 3 der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014, S. 1;2.Richtlinie 2013/35... mehr lesen...
Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. mehr lesen...
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen und Auflagen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Ums... mehr lesen...
(1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 107 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und Minderjährige im Sinne des § 108 Abs. 6a der Wiener Landarbeitsordnung 1990.(2) Ausbildung im Sinne dies... mehr lesen...
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 15. Februar 2007 in Kraft getreten. mehr lesen...
(1) Hinsichtlich des Schutzes von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben finden die §§ 1 bis 17 und 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor ... mehr lesen...