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(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 107 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und Minderjährige im Sinne des § 108 Abs. 6a der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen), die nachweislich absolviert wurde.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 74 Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) zu treffen.
(7) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(8) Folgende Begriffsbestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, gelten auch für diese Verordnung:
1. | betreffend Arbeitsstoffe § 87; | |||||||||
2. | betreffend gefährliche Arbeitsstoffe § 87a; | |||||||||
3. | betreffend persönliche Schutzausrüstung § 88i Abs. 1. |
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 107 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und Minderjährige im Sinne des § 108 Abs. 6a der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen), die nachweislich absolviert wurde.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 74 Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) zu treffen.
(7) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(8) Folgende Begriffsbestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, gelten auch für diese Verordnung:
1. | betreffend Arbeitsstoffe § 87; | |||||||||
2. | betreffend gefährliche Arbeitsstoffe § 87a; | |||||||||
3. | betreffend persönliche Schutzausrüstung § 88i Abs. 1. |