§ 11 Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft Bezugnahme auf Richtlinien

Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2018 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994, S. 12, in der Fassung der Änderung durch Art. 3 der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014, S. 1;

2.

Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62.

Stand vor dem 02.03.2018

In Kraft vom 08.06.2017 bis 02.03.2018

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994, S. 12, in der Fassung der Änderung durch Art. 3 der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014, S. 1;

2.

Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62.

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