§ 7 Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen und Auflagen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen und Auflagen abhängig machen.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die gesetzliche Interessensvertretung der DienstgeberDienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder mangels einer solchen, die zuständige Berufsvereinigung zu hören.

Stand vor dem 02.03.2018

In Kraft vom 12.07.2011 bis 02.03.2018

(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen und Auflagen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen und Auflagen abhängig machen.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die gesetzliche Interessensvertretung der DienstgeberDienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder mangels einer solchen, die zuständige Berufsvereinigung zu hören.

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