Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 381 EO erlassen werden.
In Kraft seit 12.07.2000 bis 31.12.9999
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