§ 15 ZuKG Vollzug

ZuKG - Zugangskontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 13 jedoch der Bundeskanzler betraut.

In Kraft seit 12.07.2000 bis 31.12.9999
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