§ 8 ZuKG Rechnungslegung

ZuKG - Zugangskontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Wer nach diesem Bundesgesetz zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet ist, hat dem Diensteanbieter Rechnung zu legen und auf dessen Verlangen die Richtigkeit der Rechnung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der gelegten Rechnung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen.

In Kraft seit 12.07.2000 bis 31.12.9999
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