Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie den Gegenstand einer in § 10 mit Strafe bedrohten Handlung bildenden Umgehungsvorrichtungen sind auf Antrag des Privatanklägers ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, dass trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, dass die Umgehungsvorrichtungen nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht oder innegehabt werden.Die den Gegenstand einer in Paragraph 10, mit Strafe bedrohten Handlung bildenden Umgehungsvorrichtungen sind auf Antrag des Privatanklägers ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, dass trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, dass die Umgehungsvorrichtungen nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht oder innegehabt werden.
(2)Absatz 2Liegt der objektive Tatbestand einer in § 10 mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Umgehungsvorrichtungen auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Privatankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.Liegt der objektive Tatbestand einer in Paragraph 10, mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Umgehungsvorrichtungen auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Privatankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
(3)Absatz 3Auf das Verfahren bei der Einziehung sind die §§ 443 bis 446 StPO anzuwenden.Auf das Verfahren bei der Einziehung sind die Paragraphen 443 bis 446 StPO anzuwenden.
(4)Absatz 4Die eingezogenen Umgehungsvorrichtungen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 erster Satz zu vernichten.Die eingezogenen Umgehungsvorrichtungen sind nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz zu vernichten.
In Kraft seit 12.07.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 ZuKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 ZuKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 ZuKG