Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz eins§§ 2a, 29 und 224 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.Paragraphen 2 a,, 29 und 224 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.
(2)Absatz 2Die §§ 115, 117, 118 und 119 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.Die Paragraphen 115,, 117, 118 und 119 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(3)Absatz 3§§ 502 und 528 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, auf die § 49 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist.Paragraphen 502 und 528 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, auf die Paragraph 49, JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 32 § 4 ZPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 32 § 4 ZPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 32 § 4 ZPO