§ 556 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Infolge eines in der Klage gestellten Antrags ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung der beklagten Partei zu erlassen.

(2) Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.

(3) In dem Zahlungsauftrag ist auszusprechen, dass die beklagte Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrags bei sonstiger Exekution die gegen sie geltend gemachten Ansprüche samt den vom Gericht bestimmten Kosten zu befriedigen oder Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden; § 464 Abs. 3 ist jedoch sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Zahlungsauftrag ist der beklagten Partei nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.

(5) Kann dem in der Klage gestellten Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrags nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; sonst ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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