Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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