Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGegen die zufolge §§. 298, 299, 300, 301, 309 Absatz 1 und 2, 310, 314 und 315 ergehenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Aufträge ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen die zufolge Paragraphen 298,, 299, 300, 301, 309 Absatz 1 und 2, 310, 314 und 315 ergehenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Aufträge ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Absatz 2Die gemäß §§. 303, 307 und 316 gefassten Beschlüsse können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.Die gemäß Paragraphen 303,, 307 und 316 gefassten Beschlüsse können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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