Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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