Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Die Vergleichung der Handschriften kann das Gericht selbst vornehmen oder, wenn sich ihm Zweifel ergeben, das Gutachten von Sachverständigen einholen.
(2) Über das Ergebnis der Schriftvergleichung ist vom Gerichte nach freier Überzeugung zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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