Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Thomas D*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Martin W*****, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist der Bruder der Ehegattin des Beklagten. Die Zweitklägerin ist die Gattin des Erstklägers. Die Kläger führen mehrmals jährlich Telefongespräche mit der Ehegattin des Beklagten. Der Beklagte ließ die Telefongespräche seiner Gattin mit Hilfe eines Tonbandes abhören. Es wurden ein Gespräch des Erstklägers mit seiner Schwester und in der Woche nach Ostern 1996 ein Telefongespräch der Zweitklägerin mit der Gattin des Beklagten aufgezeichnet. Zw... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz liegen hier die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor: Entgegen dem, den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz liegen hier die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor: Rechtliche Beurteilung In der Entscheidung SZ 65/134 hat der Oberste Gerichtsho... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 312.654 S sA. Er habe dem Beklagten auf Grund des Schuldscheins vom 7. 5. 1997 300.000 S leihweise überlassen. Der Beklagte habe die Übernahme dieses Betrags quittiert, den Erhalt des Darlehensbetrags durch seine Unterschrift unter die Darlehensvereinbarung bestätigt und sich verpflichtet, den Darlehensbetrag spätestens am 16. 5. 1997 zurückzuzahlen; für den Fall des Zahlungsverzugs seien 16,... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ZPO §305 Z4ZPO §321 Abs1 Z5ZPO §380 Abs1
Rechtssatz: Jedenfalls dann, wenn nach dem bisherigen Gang des Verfahrens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise ein Prozessbetrugsversuch vorliegt, befindet sich der Gegner in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das - mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen - möglicherweise einzige wirksame Verteidigun... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ZPO §305 Z4ZPO §321 Abs1 Z5ZPO §380 Abs1
Rechtssatz: Jedenfalls dann, wenn nach dem bisherigen Gang des Verfahrens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise ein Prozessbetrugsversuch vorliegt, befindet sich der Gegner in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das - mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen - möglicherweise einzige wirksame Verteidigun... mehr lesen...
Norm: ZPO §305 Z4
Rechtssatz: "Geschäftsgeheimnis" ist eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse hat. Dieses Interesse besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §305 Z4
Rechtssatz: "Geschäftsgeheimnis" ist eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse hat. Dieses Interesse besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen. ... mehr lesen...