(1) Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient
1. | der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde, | |||||||||
2. | dem Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179), | |||||||||
3. | der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht, | |||||||||
4. | der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und | |||||||||
5. | soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens. |
(2) Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.
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