Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient
1.Ziffer einsder Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde,
2.Ziffer 2dem Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179),dem Vortrag der Parteien (Paragraphen 177 bis 179),
3.Ziffer 3der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,
4.Ziffer 4der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und
5.Ziffer 5soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.
(2)Absatz 2Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.
In Kraft seit 04.08.2015 bis 31.12.9999
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