§ 16 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, ganz oder theilweise für sich in Anspruch nimmt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreites beide Parteien gemeinschaftlich klagen (Hauptintervention).

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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