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(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)
In den Fällen des Art. 215 Abs. 3 des Zollkodex ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nicht-Unionswaren erforderlichenfalls nach § 77 vorzugehen. In den Fällen des Artikel 215, Absatz 3, des Zollkodex ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nicht-Unionswaren erforderlichenfalls nach Paragraph 77, vorzugehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)
In den Fällen des Art. 215 Abs. 3 des Zollkodex ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nicht-Unionswaren erforderlichenfalls nach § 77 vorzugehen. In den Fällen des Artikel 215, Absatz 3, des Zollkodex ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nicht-Unionswaren erforderlichenfalls nach Paragraph 77, vorzugehen.