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(1) Schuldbefreiende WirkungEine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu
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(2) Die AufrechnungArt. 197 des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgenzulässig.
(1) Schuldbefreiende WirkungEine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu
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(2) Die AufrechnungArt. 197 des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgenzulässig.