§ 76 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu
    1. 1.Ziffer einsder Einzahlung mit Erlagschein,
    2. 2.Ziffer 2der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
    3. 3.Ziffer 3der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
    4. 4.Ziffer 4der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
    § 211 Abs. 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.Paragraph 211, Absatz 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach Paragraph 215, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.
§ 76.Paragraph 76,

Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 197 des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 zulässig. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikel 197, des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz eins und 2 zulässig.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsSchuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu
    1. 1.Ziffer einsder Einzahlung mit Erlagschein,
    2. 2.Ziffer 2der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
    3. 3.Ziffer 3der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
    4. 4.Ziffer 4der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
    § 211 Abs. 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.Paragraph 211, Absatz 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach Paragraph 215, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.
§ 76.Paragraph 76,

Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 197 des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 zulässig. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikel 197, des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz eins und 2 zulässig.

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