§ 4 ZKV

ZKV - Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Kompetenzbilanz ist nach dem Muster in der Anlage auszustellen und hat die angeführten Elemente in übersichtlicher Form zu beinhalten. Es ist zulässig, die Kompetenzbilanz bei Bedarf auf mehrere Seiten auszudehnen sowie Zeilen einzufügen. Sie ist mit Ort und Datum der Ausstellung, Namen, Funktion und Unterschrift des Ausstellungsbefugten sowie allenfalls dem Stempel und weiteren Kontaktdaten des Rechtsträgers der Einrichtung zu versehen.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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