§ 3 ZKV

ZKV - Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In der Kompetenzbilanz sind die Bezeichnung, die Adresse und gegebenenfalls das Logo des Rechtsträgers der Einrichtung, die Namen und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, der Zeitraum, in dem er in der Einrichtung seinen Dienst geleistet hat, sowie die Bezeichnung der Einrichtung und des Rechtsträgers anzuführen.

(1a) Die positive Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Staat und Recht“ gemäß § 22a ZDG durch den Zivildienstleistenden ist samt Bewertung in die Kompetenzbilanz einzutragen.

(2) Zudem ist die genaue Bezeichnung einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung mit dem konkreten Ausmaß der Unterrichtseinheiten oder Stunden anzuführen.

(3) Ebenso hat die Kompetenzbilanz eine möglichst genaue Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendungen und darüber hinaus ausgeführter Tätigkeiten zu enthalten, wobei das Ausmaß der praktischen Verwendung und Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit des Zivildienstes in Prozent anzugeben ist. Das Gesamtausmaß hat dabei 100% zu betragen.

(4) Nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes hat die Kompetenzbilanz auch eine Beschreibung der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen des Zivildienstleistenden zu enthalten.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 ZKV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 ZKV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 ZKV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 ZKV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 ZKV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZKV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 ZKV
§ 4 ZKV