G R Ü N D E : Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.10.1984 geborene ***** des Vergehens nach § 58 Abs 1 ZDG schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à € 3,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 (Abs 1) StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt . Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der de... mehr lesen...