(1) Der Heimträger hat die Struktur und den Aufgabenbereich des Heimes in einer Betriebs- und Leistungsbeschreibung schriftlich festzulegen.
(2) In der Betriebs- und Leistungsbeschreibung ist jedenfalls anzugeben:
1. | Heimträger; | |||||||||
2. | Art und Zweckwidmung des Heimes; | |||||||||
3. | Grad der Pflegebedürftigkeit der für die Aufnahme in Betracht kommenden Personen; | |||||||||
4. | Voraussetzungen für die Aufnahme von Personen, die eine physische oder psychische Beeinträchtigung aufweisen; | |||||||||
5. | Standards der Betreuung und Pflege sowie der medizinischen Betreuung; | |||||||||
6. | pflegerisches, medizinisches, therapeutisches, psychologisches und psychotherapeutisches Leistungsangebot; | |||||||||
7. | Ausstattung des Heimes, insbesondere der Wohn- und Pflegeeinheiten; | |||||||||
8. | Bettenanzahl und deren Aufteilung auf die einzelnen Wohn- und Pflegeeinheiten; | |||||||||
9. | Maßnahmen der Qualitätsarbeit. |
(3) Die Betriebs- und Leistungsbeschreibung ist den Bewohnern im Zuge ihrer Aufnahme zur Kenntnis zu bringen und im Heim gut sichtbar und lesbar anzuschlagen oder als Broschüre aufzulegen.
(4) Bei wesentlichen Änderungen ist die Betriebs- und Leistungsbeschreibung anzupassen. Die Betriebs- und Leistungsbeschreibung ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten.
(5) Der Heimträger hat die Betriebs- und Leistungsbeschreibung und jede wesentliche Änderung derselben zum Zweck der öffentlichen Einsichtnahme auf seiner Homepage zu veröffentlichen, sofern er über eine solche verfügt. Die Betriebs- und Leistungsbeschreibung und jede wesentliche Änderung derselben ist jedenfalls vom Heimträger in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise zur Einsicht bereit zu halten.
0 Kommentare zu § 7 WWPG