§ 1 WWPG Begriffsbestimmung

WWPG - Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Heime sind Einrichtungen, in denen mindestens drei Personen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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