§ 3 WWPG Ziele des Gesetzes

WWPG - Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ziele des Gesetzes sind:

1.

Gewährleistung der angemessenen Betreuung und im Bedarfsfall der angemessenen Pflege der in Wohn- und Pflegeheimen aufgenommenen Personen (Bewohner);

2.

Wahrung der Menschenwürde, Privatsphäre, Individualität, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner;

3.

Schutz vor Beeinträchtigung der persönlichen, physischen, psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen und Bedürfnisse der Bewohner;

4.

Sicherstellung der personellen und ausstattungsmäßigen Strukturen der Heime

5.

Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen älterer Frauen und älterer Männer.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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