Ziele des Gesetzes sind:
1. | Gewährleistung der angemessenen Betreuung und im Bedarfsfall der angemessenen Pflege der in Wohn- und Pflegeheimen aufgenommenen Personen (Bewohner); | |||||||||
2. | Wahrung der Menschenwürde, Privatsphäre, Individualität, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner; | |||||||||
3. | Schutz vor Beeinträchtigung der persönlichen, physischen, psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen und Bedürfnisse der Bewohner; | |||||||||
4. | Sicherstellung der personellen und ausstattungsmäßigen Strukturen der Heime | |||||||||
5. | Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen älterer Frauen und älterer Männer. |
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