(1) Der Heimträger hat unabhängig von sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu sorgen, dass bei der Errichtung und Ausstattung von Heimen auf die Sicherstellung der gesundheitlichen und sozialen Interessen sowie der individuellen Bedürfnisse der Bewohner Bedacht genommen wird.
(2) Bei der Errichtung und Ausstattung von Heimen ist insbesondere zu beachten, dass:
1. | der Standort des Heimes unter möglichster Berücksichtigung der Integration in die städtische Umwelt gewählt wird; | |||||||||
2. | die Aufteilung der Räume in familiäre Strukturen erfolgt; | |||||||||
3. | die erforderliche Infrastruktur wie insbesondere Therapieräume, Räume für Rehabilitationsangebote, Sozialräume, Aufenthaltsräume und Räume für Dienstleistungen geschaffen werden; | |||||||||
4. | die für Größe und Ausstattung der Zimmer jeweils geltenden Standards berücksichtigt werden; | |||||||||
5. | grundsätzlich Einbettzimmer errichtet werden, wobei auch Zweibettzimmer vorzusehen sind und für Personen, die entsprechende soziale Kontakte wünschen, bis zu Vierbettzimmer vorgesehen werden können; insgesamt ist auf eine ausgewogene Mischung zu achten. |
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