(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
1. | Wohnheime für alte Menschen mit Betreuungsbedarf; | |||||||||
2. | Pflegeheime für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf; | |||||||||
3. | Pflegestationen. |
(2) Pflegestationen sind Wohnheimen angeschlossen und bieten Pflege an. Sie sind den Pflegeheimen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1. | die Pflege von Angehörigen im Familienkreis (einschließlich dem Kreis einer eingetragenen Partnerschaft); | |||||||||
2. | Einrichtungen, die keine Wohnmöglichkeiten anbieten; | |||||||||
3. | Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten; | |||||||||
4. | Einrichtungen, deren Betrieb durch | |||||||||
a) | das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, | |||||||||
b) | das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990, LGBl. für Wien Nr. 36, | |||||||||
c) | das Wiener Behindertengesetz – WBHG, LGBl. für Wien Nr. 16/1986, jeweils in der geltenden Fassung geregelt wird; | |||||||||
5. | Einrichtungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der geltenden Fassung; | |||||||||
6. | Ersatzbetreuungseinrichtungen auf Grund der COVID- 19-Krisensituation zur Versorgung von | |||||||||
a) | an COVID-19 leicht oder moderat erkrankten Personen, die nicht krankenanstaltsbedürftig sind, | |||||||||
b) | krankheits- bzw. ansteckungsverdächtigen Personen in Absonderung, die nicht zu Hause oder in ihrer Betreuungseinrichtung verbleiben können, oder | |||||||||
c) | unversorgten oder unterversorgten Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf | |||||||||
für die Dauer der Pandemie. |
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