§ 2 WWPG

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

1.

Wohnheime für alte Menschen mit Betreuungsbedarf;

2.

Pflegeheime für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf;

3.

Pflegestationen.

(2) Pflegestationen sind Wohnheimen angeschlossen und bieten Pflege an. Sie sind den Pflegeheimen nach diesem Gesetz gleichgestellt.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

1.

die Pflege von Angehörigen im Familienkreis (einschließlich dem Kreis einer eingetragenen Partnerschaft);

2.

Einrichtungen, die keine Wohnmöglichkeiten anbieten;

3.

Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten;

4.

Einrichtungen, deren Betrieb durch

a)

das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,

b)

das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990, LGBl. für Wien Nr. 36,

c)

das Wiener Behindertengesetz – WBHG, LGBl. für Wien Nr. 16/1986, jeweils in der geltenden Fassung geregelt wird;

5.

Einrichtungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der geltenden Fassung.;

6.

Ersatzbetreuungseinrichtungen auf Grund der COVID- 19-Krisensituation zur Versorgung von

a)

an COVID-19 leicht oder moderat erkrankten Personen, die nicht krankenanstaltsbedürftig sind,

b)

krankheits- bzw. ansteckungsverdächtigen Personen in Absonderung, die nicht zu Hause oder in ihrer Betreuungseinrichtung verbleiben können, oder

c)

unversorgten oder unterversorgten Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf

für die Dauer der Pandemie.

Stand vor dem 11.05.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.05.2020

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

1.

Wohnheime für alte Menschen mit Betreuungsbedarf;

2.

Pflegeheime für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf;

3.

Pflegestationen.

(2) Pflegestationen sind Wohnheimen angeschlossen und bieten Pflege an. Sie sind den Pflegeheimen nach diesem Gesetz gleichgestellt.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

1.

die Pflege von Angehörigen im Familienkreis (einschließlich dem Kreis einer eingetragenen Partnerschaft);

2.

Einrichtungen, die keine Wohnmöglichkeiten anbieten;

3.

Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten;

4.

Einrichtungen, deren Betrieb durch

a)

das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23,

b)

das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990, LGBl. für Wien Nr. 36,

c)

das Wiener Behindertengesetz – WBHG, LGBl. für Wien Nr. 16/1986, jeweils in der geltenden Fassung geregelt wird;

5.

Einrichtungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der geltenden Fassung.;

6.

Ersatzbetreuungseinrichtungen auf Grund der COVID- 19-Krisensituation zur Versorgung von

a)

an COVID-19 leicht oder moderat erkrankten Personen, die nicht krankenanstaltsbedürftig sind,

b)

krankheits- bzw. ansteckungsverdächtigen Personen in Absonderung, die nicht zu Hause oder in ihrer Betreuungseinrichtung verbleiben können, oder

c)

unversorgten oder unterversorgten Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf

für die Dauer der Pandemie.

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