Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung (WVAF) Fundstelle

WVAF - Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung (Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF)

Stf: LGBl. Nr. 57/2013

Änderung

LGBl. 27/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 2 und 3 Abs. 3 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, wird verordnet:

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung (WVAF) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung (WVAF) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung (WVAF) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung (WVAF) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung (WVAF) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WVAF Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 WVAF