§ 6 WVAF

WVAF - Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Umsetzung des Grundsatzes der Jahresplanung ist dem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Vorschau zugrunde zu legen und dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen gleichzeitig mit der Vorlage des Voranschlagsentwurfes zur Kenntnis zu bringen. Die Jahresplanung und der Voranschlagsentwurf beziehen sich auf das gleiche Rechnungsjahr.

(2) Die strategische Vorschau hat bezüglich des

1.

Schuldenmanagements die Finanzierung eines im Voranschlagsentwurf präliminierten Abganges zu berücksichtigen und Aussagen über die angestrebten Laufzeiten(verhältnisse) von Fremdmittelaufnahmen sowie deren Verzinsungsart (variable oder fixe Verzinsung) zu treffen;

2.

Liquiditätsmanagements die vorhersehbaren wesentlichen Zahlungsströme zum jeweiligen Monatsultimo abzubilden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 WVAF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 WVAF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 WVAF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 WVAF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 WVAF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WVAF Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 WVAF
§ 7 WVAF