§ 6 WVAF

WVAF - Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Umsetzung des Grundsatzes der Jahresplanung ist dem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Vorschau zugrunde zu legen und dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen gleichzeitig mit der Vorlage des Voranschlagsentwurfes zur Kenntnis zu bringen. Die Jahresplanung und der Voranschlagsentwurf beziehen sich auf das gleiche Rechnungsjahr.

(2) Die strategische Vorschau hat bezüglich des

1.

Schuldenmanagements die Finanzierung eines im Voranschlagsentwurf präliminierten Abganges zu berücksichtigen und Aussagen über die angestrebten Laufzeiten(verhältnisse) von Fremdmittelaufnahmen sowie deren Verzinsungsart (variable oder fixe Verzinsung) zu treffen;

2.

Liquiditätsmanagements die vorhersehbaren wesentlichen Zahlungsströme zum jeweiligen Monatsultimo abzubilden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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