§ 7 WVAF

WVAF - Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Grundsatz der spezifischen Organisation erfordert, dass sowohl bei Schuldaufnahmen als auch bei Veranlagungen eine personelle Trennung der Aufgabenbereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge sicherzustellen ist. Das Zusammenfallen von haushaltstechnischen Anordnungen betreffend diese Transaktionsformen und die effektive Ausführung derselben ist unzulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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