§ 2 WVAF Mindestanforderungen

WVAF - Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden auf:

1.

das Land bzw. die Gemeinde Wien als Einheit des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) und

2.

sonstige Rechtsträger im Sinne des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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