Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden auf:
1. | das Land bzw. die Gemeinde Wien als Einheit des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) und | |||||||||
2. | sonstige Rechtsträger im Sinne des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013. |
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