Soweit die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt, sind vorher die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.
0 Kommentare zu § 81 WrSchG