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Zur Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an Schulstandorten und soweitSoweit die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt, sind vorher die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.
Zur Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an Schulstandorten und soweitSoweit die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt, sind vorher die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.